Der Ortsbeirat Mainz-Kastel verweist auf seinen Beschluss Nr. 0156/2010 vom 14. Dezember 2010 und bittet den Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden erneut darum zu veranlassen, die durch die Siedlung führende Boelckestraße als Anliegerstraße einzurichten und mit dem Verkehrszeichen 250 und dem Zusatzschild „Anlieger frei“ zu versehen.
Begründung:
Die bisher vorgebrachten Argumente für eine Anliegerstraße (Nutzung der Boeckestraße als „Umgehungsstraße“ bei Stau, Schädigung der Erbenheimer Warte durch hohes Verkehrsaufkommen) bleiben bestehen und werden erneut vorgetragen.
Zudem ist Einrichten der Anliegerstraße durch die vorbeschriebenen Verkehrszeichen aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten, § 45 STVO.
Diese gesetzliche Regelung wurde seitens des Dezernats für Stadtentwicklung und Verkehr als Rechtsgrundlage für die ablehnende Entscheidung, siehe Schreiben Stadtrat Prof. Pös vom 13.01.11, benannt.
Tatsächlich ist das Einrichten einer Anliegerstraße nach § 45 STVO „zwingend geboten“ aufgrund der nachstehend aufgeführten „besonderen Umstände“:
- 1) Bei der Boelckestraße im Bereich Fort Biehler handelt es sich um eine Straße, die von der Fahrbahnbreite her Gegenverkehr (zumindest von LKWs) im Prinzip nicht zulässt. Eine Einbahnstraße ist nicht möglich. Eine Fahrbahnverbreiterung auf das gesetzliche Mindestmaß ist weder erwünscht noch realisierbar.
- 2) Die Straße hat keine befestigten Randstreifen und grenzt unmittelbar an Grundstücksgrenzen. Ein Gehweg ist nicht vorhanden, obwohl die Straße nicht als „verkehrsberuhigter Bereich“ ausgebaut ist. Dieser Ausbau wäre allerdings sehr teuer. Aufgrund der Begrenztheit der städtischen Mittel ist die Ausweisung als Anliegerstraße zwingend geboten (bis evtl. finanzielle Mittel für den Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich bereit stehen und eine Realisierung möglich ist.).
- 3) Für den Durchgangsverkehr ist diese Straße nicht erforderlich. Im Gegenteil: Dem Zeitgewinn von wenigen Minuten bei Stau stehen der Zeitverlust und die Gefährdung beim Einfädeln auf die B 454 gegenüber. Es gibt also überhaupt kein berechtigtes Interesse von Dritten bzw. der Allgemeinheit, das dem Interesse der Anwohner/innen entgegensteht und mit diesem abzuwägen wäre. Der Schutz von anderen Interessen ist aber gerade der Sinn der strengen Ausnahmeregelung des § 45, Abs. 9.
Ergebnis:
Antragsgemäß angenommen.