Der Ortsbeirat Mainz-Kastel erwartet vom Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden ein Einwirken auf die Landesregierung mit dem Ziel, dass im Rahmen der Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung folgende geplante Änderungen nicht vorgenommen werden:
- 1.) § 81 HGO: Nach bisher geltendem Recht konnte die Auflösung von Ortsbezirken durch die Stadtverordnetenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sie bedurfte jedoch der Zustimmung des betreffenden Ortsbeirates. Nach dem Willen der Landesregierung sollen Ortsbezirke künftig ohne die Zustimmung des jeweiligen Ortsbeirats aufgehoben werden können. Stattdessen soll dafür in Zukunft alleine eine Zweidrittelmehrheit in der Stadtverordnetenversammlung erforderlich sein.
- 2.) § 82 HGO: Als neue Bestimmung soll in die Neufassung der HGO eingefügt werden:
„Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ortsbeirates entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit.“
Geänderte Fassung:
Der Ortsbeirat Mainz-Kastel erwartet vom Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden ein Einwirken auf die Landesregierung mit dem Ziel, dass im Rahmen der Neufassung der Hessischen Gemeindeordnung folgende geplante Änderungen nicht vorgenommen werden:
- 1.) § 81 HGO:Nach bisher geltendem Recht konnte die Auflösung von Ortsbezirken durch die Stadtverordnetenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sie bedurfte jedoch der Zustimmung des betreffenden Ortsbeirates. Nach dem Willen der Landesregierung sollen Ortsbezirke künftig ohne die Zustimmung des jeweiligen Ortsbeirats aufgehoben werden können. Statt dessen soll dafür in Zukunft alleine eine Zweidrittelmehrheit in der Stadtverordnetenversammlung erforderlich sein.
- 2.) § 82 HGO:Als neue Bestimmung soll in die Neufassung der HGO eingefügt werden:
„Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ortsbeirates entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit.“
Begründung:
§ 81 HGO: Einrichtung und Aufhebung [von Ortsbeiräten]
Nach bisher geltendem Recht konnte die Auflösung von Ortsbezirken durch die Stadtverordnetenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sie bedurfte jedoch der Zustimmung des betreffenden Ortsbeirats. Nach dem Willen der Landesregierung können Ortsbezirke künftig ohne Zustimmung des jeweiligen Ortsbeirates aufgehoben werden. Dafür soll in Zukunft allein eine Zweidrittelmehrheit in der Stadtverordnetenversammlung erforderlich sein.
Mit dieser beabsichtigten Änderung können künftig missliebige Ortsbeiräte nach Gutdünken der Mehrheitsfraktionen in der Stadtverordnetenversammlung abgeschafft werden. Dies ist nur vor dem Hintergrund erklärbar, dass viele Mitglieder in Ortsbeiräten auf Grund ihrer größeren Bürgernähe Entscheidungen unabhängig von ihrer Parteizugehörigkeit treffen. Möglicherweise ist es der Landesregierung auch ein Dorn im Auge, dass unabhängige Wählervereinigungen, die spezielle ortsbezirksrelevante Interessen vertreten, relativ häufig in Ortsbeiräte einziehen können und von dort aus gegen die Magistratspolitik opponieren.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der ohnedies geringe Einfluss der Ortsbeiräte auf die Kommunalpolitik weiter geschwächt. Zumindest wäre die Abschaffung der Ortsbeiräte durch Mehrheitsbeschluss ein wirksames Mittel, diese bei anstehenden Konflikten um Einlenken zu zwingen.
Der Ortsbeirat Mainz-Kastel fordert daher, dass zur Auflösung von Ortsbezirken auch weiterhin die Zustimmung der betreffenden Ortsbeiräte erforderlich bleibt.
§ 82 HGO: Wahl und Aufgaben [von Ortbeiräten]
Als neue Bestimmung soll in die HGO eingefügt werden: „Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ortsbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit.“
Dieser Änderungsvorschlag offenbart ein eigentümliches Demokratieverständnis. Anstatt für das zu wählende Gremium zu werben und es mit Kompetenzen auszustatten, die es für die Wählerinnen und Wähler interessant machen, sollen Wahlen künftig einfach nicht mehr stattfinden, wenn sich nicht ausreichend viele Kandidatinnen und Kandidaten finden. Hätten die Ortsbeiräte mehr Rechte und eine partielle Finanzhoheit über den Investitionshaushalt, wäre das Interesse an diesen sicher größer, weil sie dann wirklich relevante Entscheidungen zu treffen hätten.
Mit Sicherheit ist die Aussetzung von Wahlen jedoch kein geeignetes Instrument um den Schwierigkeiten der etablierten Parteien zu begegnen, ausreichend viele Kandidatinnen und Kandidaten für die Ortsbeiräte zu finden. Diese Probleme kann nur durch eine Politik gelöst werden, die das Bürgerinteresse tatsächlich ins Zentrum der Kommunalpolitik stellt!
- ein Antragsrecht der Ortsbeiräte an die Stadtverordnetenversammlung,
- ein Rederecht der Ortsbeiratsvorsitzenden (Ortsvorsteher) in Vollversammlung und Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung,
- ein Initiativrecht der Mehrheit der Ortsbeiräte einer Gemeinde zur Einleitung von Bürgerentscheiden,
- ein Einspruchsrecht der Ortsbeiräte hinsichtlich aller Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung, die den jeweiligen Ortsbeirat betreffen,
- dass Prioritätenlisten für die Sanierung von Schulen, Kitas und sonstigen kommunalen Einrichtungen der Zustimmung der Ortsbeiräte bedürfen,
- die Zuweisung eines Teils des Investitionshaushalts an die Ortsbeiräte, damit diese in eigener Regie zum Beispiel über die Straßensanierung, Maßnahmen der Quartiersverbesserung und -verschönerung entscheiden könne.
- Die Zuweisung eines gewissen Teils des Verwaltungshaushalts an die Ortsbeiräte, damit diese beispielsweise eine eigene Öffentlichkeitsarbeit und eine eigene Beratungstätigkeit leisten können.
Der Antrag wurde in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen AUF Kastel und SPD angenommen.