Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehend die Änderungsvorschläge vom Arbeitskreis Umwelt und Frieden (AUF-AKK) zum Entwurf der Baumschutzsatzung – 06-V-36-0028:
§3 Sachlicher Geltungsbereich
Absatz 1 heißt in Anlehnung an die Satzungen der Städte Darmstadt und Frankfurt am Main:
Von dieser Satzung geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang ab 60 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 90 cm, jeweils gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen entscheidet die Summe der Einzelstammumfänge ab einem Einzelstammumfang von 30 cm.
§5 – Genehmigung
Alle Regelungen und Vorschriften die Genehmigung betreffend sind öffentlich zu machen.
Absatz 4 heißt neu:
4. von einem Baum eine unmittelbare Gefahr für bestimmte Personen und Sachen ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbaren Aufwand zu beheben ist.
§7 Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
Dem Absatz 1 wird hinzugefügt:
Die Ersatzpflanzung(en) erfolgen zeitnah, spätestens innerhalb der nächsten Pflanzperiode.
Im jeweiligen Ortsteil darf sich das Mikroklima nicht verschlechtern und daher sollten Ersatzpflanzungen im betroffenen Ortsteil vorgenommen werden.
Die Baumschutzsatzung sollte einen Hinweis enthalten, dass sie auch bei zukünftigen Novellierungen des HeNatG weiterhin gelten soll bzw. angepasst werden soll
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.