Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Der Orts­beirat Mainz-Kastel erwartet vom Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden ein Einwirken auf die Landes­re­gie­rung mit dem Ziel, dass im Rahmen der Neufas­sung der Hessi­schen Gemein­de­ord­nung folgende geplante Ände­rungen nicht vorge­nommen werden:

  • 1.) § 81 HGO: Nach bisher geltendem Recht konnte die Auflö­sung von Orts­be­zirken durch die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung mit einfa­cher Mehr­heit beschlossen werden. Sie bedurfte jedoch der Zustim­mung des betref­fenden  Orts­bei­rates. Nach dem Willen der Landes­re­gie­rung sollen Orts­be­zirke künftig ohne die Zustim­mung des jewei­ligen Orts­bei­rats aufge­hoben werden können. Statt­dessen soll dafür in Zukunft alleine eine Zwei­drit­tel­mehr­heit in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung erfor­der­lich sein.
  • 2.) § 82 HGO: Als neue Bestim­mung soll in die Neufas­sung der HGO einge­fügt werden:
    „Werden keine Wahl­vor­schläge einge­reicht oder zuge­lassen oder weniger Bewerber zur Wahl zuge­lassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrich­tung des Orts­bei­rates entfällt für die Dauer der nach­fol­genden Wahlzeit.“

Geänderte Fassung:

Der Orts­beirat Mainz-Kastel erwartet vom Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden ein Einwirken auf die Landes­re­gie­rung mit dem Ziel, dass im Rahmen der Neufas­sung der Hessi­schen Gemein­de­ord­nung folgende geplante Ände­rungen nicht vorge­nommen werden:

  • 1.) § 81 HGO:Nach bisher geltendem Recht konnte die Auflö­sung von Orts­be­zirken durch die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung mit einfa­cher Mehr­heit beschlossen werden. Sie bedurfte jedoch der Zustim­mung des betref­fenden Orts­bei­rates. Nach dem Willen der Landes­re­gie­rung sollen Orts­be­zirke künftig ohne die Zustim­mung des jewei­ligen Orts­bei­rats aufge­hoben werden können. Statt dessen soll dafür in Zukunft alleine eine Zwei­drit­tel­mehr­heit in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung erfor­der­lich sein.
  • 2.) § 82 HGO:Als neue Bestim­mung soll in die Neufas­sung der HGO einge­fügt werden:
    „Werden keine Wahl­vor­schläge einge­reicht oder zuge­lassen oder weniger Bewerber zur Wahl zuge­lassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrich­tung des Orts­bei­rates entfällt für die Dauer der nach­fol­genden Wahlzeit.“

Begrün­dung:

§ 81 HGO: Einrich­tung und Aufhe­bung [von Orts­bei­räten]
Nach bisher geltendem Recht konnte die Auflö­sung von Orts­be­zirken durch die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung mit einfa­cher Mehr­heit beschlossen werden. Sie bedurfte jedoch der Zustim­mung des betref­fenden Orts­bei­rats. Nach dem Willen der Landes­re­gie­rung können Orts­be­zirke künftig ohne Zustim­mung des jewei­ligen Orts­bei­rates aufge­hoben werden. Dafür soll in Zukunft allein eine Zwei­drit­tel­mehr­heit in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung erfor­der­lich sein.

Mit dieser beab­sich­tigten Ände­rung können künftig miss­lie­bige Orts­bei­räte nach Gutdünken der Mehr­heits­frak­tionen in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung abge­schafft werden. Dies ist nur vor dem Hinter­grund erklärbar, dass viele Mitglieder in Orts­bei­räten auf Grund ihrer größeren Bürger­nähe Entschei­dungen unab­hängig von ihrer Partei­zu­ge­hö­rig­keit treffen. Mögli­cher­weise ist es der Landes­re­gie­rung auch ein Dorn im Auge, dass unab­hän­gige Wähler­ver­ei­ni­gungen, die spezi­elle orts­be­zirks­re­le­vante Inter­essen vertreten, relativ häufig in Orts­bei­räte einziehen können und von dort aus gegen die Magis­trats­po­litik opponieren.

Mit der vorge­schla­genen Ände­rung wird der ohne­dies geringe Einfluss der Orts­bei­räte auf die Kommu­nal­po­litik weiter geschwächt. Zumin­dest wäre die Abschaf­fung der Orts­bei­räte durch Mehr­heits­be­schluss ein wirk­sames Mittel, diese bei anste­henden Konflikten um Einlenken zu zwingen.

Der Orts­beirat Mainz-Kastel fordert daher, dass zur Auflö­sung von Orts­be­zirken auch weiterhin die Zustim­mung der betref­fenden Orts­bei­räte erfor­der­lich bleibt.

§ 82 HGO: Wahl und Aufgaben [von Ortbei­räten]
Als neue Bestim­mung soll in die HGO einge­fügt werden: „Werden keine Wahl­vor­schläge einge­reicht oder zuge­lassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zuge­lassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrich­tung des Orts­bei­rats entfällt für die Dauer der nach­fol­genden Wahlzeit.“

Dieser Ände­rungs­vor­schlag offen­bart ein eigen­tüm­li­ches Demo­kra­tie­ver­ständnis. Anstatt für das zu wählende Gremium zu werben und es mit Kompe­tenzen auszu­statten, die es für die Wähle­rinnen und Wähler inter­es­sant machen, sollen Wahlen künftig einfach nicht mehr statt­finden, wenn sich nicht ausrei­chend viele Kandi­da­tinnen und Kandi­daten finden. Hätten die Orts­bei­räte mehr Rechte und eine parti­elle Finanz­ho­heit über den Inves­ti­ti­ons­haus­halt, wäre das Inter­esse an diesen sicher größer, weil sie dann wirk­lich rele­vante Entschei­dungen zu treffen hätten.

Mit Sicher­heit ist die Ausset­zung von Wahlen jedoch kein geeig­netes Instru­ment um den Schwie­rig­keiten der etablierten Parteien zu begegnen, ausrei­chend viele Kandi­da­tinnen und Kandi­daten für die Orts­bei­räte zu finden. Diese Probleme kann nur durch eine Politik gelöst werden, die das Bürger­inter­esse tatsäch­lich ins Zentrum der Kommu­nal­po­litik stellt!

  • ein Antrags­recht der Orts­bei­räte an die Stadtverordnetenversammlung,
  • ein Rede­recht der Orts­bei­rats­vor­sit­zenden (Orts­vor­steher) in Voll­ver­samm­lung und Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung,
  • ein Initia­tiv­recht der Mehr­heit der Orts­bei­räte einer Gemeinde zur Einlei­tung von Bürgerentscheiden,
  • ein Einspruchs­recht der Orts­bei­räte hinsicht­lich aller Beschlüsse der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung, die den jewei­ligen Orts­beirat betreffen,
  • dass Prio­ri­tä­ten­listen für die Sanie­rung von Schulen, Kitas und sons­tigen kommu­nalen Einrich­tungen der Zustim­mung der Orts­bei­räte bedürfen,
  • die Zuwei­sung eines Teils des Inves­ti­ti­ons­haus­halts an die Orts­bei­räte, damit diese in eigener Regie zum Beispiel über die Stra­ßen­sa­nie­rung, Maßnahmen der Quar­tiers­ver­bes­se­rung und -verschö­ne­rung entscheiden könne.
  • Die Zuwei­sung eines gewissen Teils des Verwal­tungs­haus­halts an die Orts­bei­räte, damit diese beispiels­weise eine eigene Öffent­lich­keits­ar­beit und eine eigene Bera­tungs­tä­tig­keit leisten können.

Der Antrag wurde in geän­derter Fassung mit den Stimmen der Frak­tionen  AUF Kastel und SPD angenommen.