Aussagekräftige Beschilderung des LKW-Durchfahrtsverbots an der Hauptstraße

Aussagekräftige Beschilderung des LKW-Durchfahrtsverbots an der Hauptstraße

Antrag Nr. 25/​2022 zur Sitzung des Orts­bei­rats Mainz-Kost­heim am 20. Juli 2022

Aussagekräftige Beschilderung des LKW-Durchfahrtsverbots an der Hauptstraße

Der Orts­beirat möge beschließen:
Der Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden wird gebeten, die Beschil­de­rung des LKW-Durch­fahrts­ver­bots an der Einmün­dung Kommer­zi­enrat-Disch-Brücke/­Bruch­stück /​ Haupt­straße zu verbes­sern, damit sie von Kraft­fah­rern besser wahr­ge­nommen wird.

Derzeit verbietet das Verkehrs­zei­chen 253 („Verbot für Kraft­fahr­zeuge über 3,5 t“) die Einfahrt in die Haupt­straße für LKW die von der Hoch­heimer Straße (B40) über die Kommer­zi­enrat-Disch-Brücke anfahren (vgl. Abbil­dung 3).

Eine Zufahrt zum Werks­ge­lände der Firma „Essity“ ist jedoch erlaubt und ausdrück­lich gewünscht.

Um die Wahr­nehm­bar­keit des LKW-Einfahr­ver­bots zu stei­gern, wird der Magis­trat gebeten die vorhan­dene Beschil­de­rung zu ersetzen.

Der Orts­beirat schlägt eine Ergän­zung um das Zusatz­zei­chen VZ 2425 („Für LKW keine Wende­mög­lich­keit“), wie in Abbil­dung 2 zu sehen ist, vor.

Abbil­dung 1: Derzei­tige Beschil­de­rung an der Kreu­zung Kommer­zi­enrat-Disch-Brücke /​ Bruch­stück /​ Haupt­straße, VZ 253
Abbil­dung 2: Vorge­schla­gene Beschil­de­rung, bestehend aus VZ 253 und 2425

Die beid­sei­tige Anord­nung der Verkehrs­schilder soll bestehen bleiben.

Außerdem soll das Verkehrs­zei­chen 270.1 („Umwelt­zone“ samt Zusatz­zei­chen) an einen anderen Ort versetzt werden, damit das LKW-Durch­fahrts­verbot, als quasi allein­ste­hendes Verkehrs­zei­chen, mehr Beach­tung findet. Derzeit sind beide Schilder, wie aus Abbil­dung 3 hervor­geht, recht nahe bei einander.

Derzeitige Situation an der Kreuzung Kommerzienrat-Disch-Brücke/Bruchstück/Hauptstraße. Aussagekräftige Beschilderung des LKW-Durchfahrtsverbots an der Hauptstraße.
Abbil­dung 3: Derzei­tige Situa­tion an der Kreu­zung Kommer­zi­enrat-Disch-Brücke/­Bruch­stück/Haupt­straße. Die Einfahrt für LKW ist beid­seitig mit Verkehrs­zei­chen 253 verboten. Das Verkehrs­zei­chen 270.1 („Umwelt­zone“ mit Zusatz­zei­chen) könnte versetzt werden, damit das LKW-Einfahrts­verbot besser gesehen wird.

Weiterhin möge geprüft werden, die in Abbil­dung 2 gezeigten Verkehrs­zei­chen vergrö­ßert auf ein und dieselbe Tafel zu drucken um bei LKW-Fahrern mehr Aufmerk­sam­keit zu erzielen.

Begrün­dung:
Dem Orts­beirat ist es bewusst, dass die derzei­tige Beschil­de­rung (nur VZ 253) in der Theorie ausrei­chend ist, um das Einfahren von LKW in die Haupt­straße an dieser Stelle zu verbieten. Trotzdem fahren LKW in regel­mä­ßigen Abständen verbots­widrig in die Haupt­straße ein. Das LKW-Einfahrts­verbot wird also in der Realität miss­achtet – mit teils schwie­rigen Auswirkungen.

Spätes­tens ab der Kreu­zung mit der Münch­hof­straße – hier ist das Abbiegen nach rechts vorge­schrieben – ist ein Voran­kommen für große Fahr­zeuge, wie Sattel­schlepper, nicht mehr möglich. Sie müssen aufwändig zurück­setzen und stellen hierbei eine Gefahr für Andere dar. Eine Situa­tion an der weder LKW-Fahrer noch andere Verkehrs­teil­nehmer ein Inter­esse haben.

Der Orts­beirat gibt zu bedenken, dass sich sowohl die Carlo-Mieren­dorff-Schule, der Kinder­treff Kost­heim sowie die AWO-Kita Norbert Sieben auf der Strecke befinden, die große Zugma­schinen im Rück­wärts­gang passieren müssen, wenn sie an der Ecke Hauptstraße/​Münchhofstraß nicht weiterkommen.

Über die Gründe, dass LKW an dieser Stelle in die Haupt­straße einfahren, kann der Orts­beirat nur speku­lieren: Mögli­cher­weise geschieht dies aufgrund des Ausbau­zu­stands bzw. des Stra­ßen­bilds vor dem Orts­ein­gang, aus dem ein Verbot für LKW nicht intuitiv hervor­geht. Viel­leicht spielen veral­tete Navi­ga­ti­ons­ge­räte eine Rolle oder die Unacht­sam­keit der Fahrer.

Mainz-Kost­heim, den 10. Juli 2022
gez. Stefan Knipl
– Frak­ti­ons­spre­cher –


Abstimmungsergebnis

Am 20.07.2022 bei einer Enthal­tung (SPD) ange­nommen.

Abstim­mungs­er­gebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0118/​2022 (PiWi | PDF)


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