Ostfeld: Ortsbeirat einbinden – auch bei Präsentationen von Gutachten!

Antrag Nr. 23/​2023 zur Sitzung des Orts­bei­rats Mainz-Kastel am: Dienstag, 26. September 2023

Ostfeld: Ortsbeirat einbinden – auch bei Präsentationen von Gutachten!

Der Orts­beirat wolle beschließen:
Der Magis­trat wird gebeten

  • 1.) Den Orts­beirat Kastel zur Veran­stal­tung am 17. Oktober 2023 ins Rathaus einzu­laden, an dem das Stadt­pla­nungsamt Gutachten zum Klima und zum Flug­lärm im Rahmen des Projekts Ostfeld präsen­tieren wird.
  • 2.) Dem Orts­beirat Kastel die Präsen­ta­tionen vorab zur Vorbe­rei­tung zur Verfü­gung zu stellen.
  • 3.) Im laufenden Prozess sicher­zu­stellen, dass die Infor­ma­tions- und Betei­li­gungs­rechte des Orts­bei­rats beachtet und gewährt werden.

Begrün­dung:
Im Auftrag des Stadt­pla­nungs­amtes wurden – nach dem Kennt­nis­stand der AUF-Frak­tion – die Mitglieder des Umwelt- und des Planungs­aus­schusses zu einer „Info­ver­an­stal­tung“ am 17.10.2023 in den Stadt­ver­ord­ne­ten­sit­zungs­saal einge­laden. In der Einla­dung heißt es:

„Das Stadt­pla­nungsamt und der Treu­händer SEG möchten Sie im Rahmen einer Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung über die Ergeb­nisse der vorlie­genden Gutachten „Klima“ und „Lärm“ informieren.“

Es geht mithin um essen­ti­elle Infor­ma­tionen zum Projekt SEM Ostfeld. Hier ist der Orts­beirat einzubinden.

Zudem wird erwartet, dass den Mitglie­dern des Orts­bei­rats im Vorfeld die Gutachten zur Verfü­gung gestellt werden. Hier bereits der Hinweis, dass seitens der AUF Frak­tion ange­zwei­felt wird, das mit dem ange­kün­digten „Ergeb­nissen der Schallim­mis­si­ons­mes­sungen für das Stadt­ent­wick­lungs­pro­jekt Ostfeld in Wies­baden“ der Fa. ADU Cologne der Auftrag der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung mit Beschluss Nr. 0612 vom 12.12.2019 erfüllt ist. Dort wurde u.a. beschlossen:

„6. Bis zur Vorlage des unter Ziffer 3 genannten Entwurfs einer Satzung sollen folgende Punkte geklärt und die Ergeb­nisse vorge­legt werden:
6.1 a) das Ergebnis der Prüfung des Landes Hessen zur Auswei­sung eines Lärm­schutz­be­reichs nach § 4 (1) Nr. 3 FluLärmG unter Berück­sich­ti­gung der tatsäch­lich auf der Airbase statio­nierten Flug­zeug­typen und der maximal zuläs­sigen Anzahl von Flugbewegungen,..“

Schallim­mis­si­ons­mes­sungen genügen den Anfor­de­rungen an Flug­lärm­guta­chen nach dem Flug­lärm­schutz­ge­setz nicht. Gemäß der Anlei­tung zur Berech­nung von Lärm­schutz­be­rei­chen (AzB) sind diese Gutachten zu berechnen, nicht (ledig­lich) zu messen.

Zitat aus der AzB:

1 Anwen­dungs­be­reich und Ziel­set­zung
Die „Anlei­tung zur Berech­nung von Lärm­schutz­be­rei­chen (AzB)“ legt gemäß dem „Gesetz zum Schutz gegen Flug­lärm“ in der Fassung der Bekannt­ma­chung vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) [1] das Verfahren zur Berech­nung der Lärm­schutz­be­reiche fest. Die Berech­nung erfolgt auf der Grund­lage der mit der „Anlei­tung zur Daten­er­fas­sung über den Flug­be­trieb (AzD)“ einge­holten Daten über Art und Umfang des voraus­seh­baren Flug­be­triebs des Flug­platzes. Diese Daten werden in der AzB als Daten­er­fas­sungs­system (DES) bezeichnet.

Mainz-Kastel, den 17. September 2023
Ronny Maritzen
– Frak­ti­ons­spre­cher –


Abstimmungsergebnis

Am 26.09.2023 bei Gegen­stimmen der SPD-Frak­tion und Enthal­tung der FDP-Frak­tion ange­nommen.

Abstim­mungs­er­gebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0143/​2023 (PiWi | PDF)


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