Antrag Nr. 23/2023 zur Sitzung des Ortsbeirats Mainz-Kastel am: Dienstag, 26. September 2023
Ostfeld: Ortsbeirat einbinden – auch bei Präsentationen von Gutachten!
Der Ortsbeirat wolle beschließen:
Der Magistrat wird gebeten
- 1.) Den Ortsbeirat Kastel zur Veranstaltung am 17. Oktober 2023 ins Rathaus einzuladen, an dem das Stadtplanungsamt Gutachten zum Klima und zum Fluglärm im Rahmen des Projekts Ostfeld präsentieren wird.
- 2.) Dem Ortsbeirat Kastel die Präsentationen vorab zur Vorbereitung zur Verfügung zu stellen.
- 3.) Im laufenden Prozess sicherzustellen, dass die Informations- und Beteiligungsrechte des Ortsbeirats beachtet und gewährt werden.
Begründung:
Im Auftrag des Stadtplanungsamtes wurden – nach dem Kenntnisstand der AUF-Fraktion – die Mitglieder des Umwelt- und des Planungsausschusses zu einer „Infoveranstaltung“ am 17.10.2023 in den Stadtverordnetensitzungssaal eingeladen. In der Einladung heißt es:
„Das Stadtplanungsamt und der Treuhänder SEG möchten Sie im Rahmen einer Informationsveranstaltung über die Ergebnisse der vorliegenden Gutachten „Klima“ und „Lärm“ informieren.“
Es geht mithin um essentielle Informationen zum Projekt SEM Ostfeld. Hier ist der Ortsbeirat einzubinden.
Zudem wird erwartet, dass den Mitgliedern des Ortsbeirats im Vorfeld die Gutachten zur Verfügung gestellt werden. Hier bereits der Hinweis, dass seitens der AUF Fraktion angezweifelt wird, das mit dem angekündigten „Ergebnissen der Schallimmissionsmessungen für das Stadtentwicklungsprojekt Ostfeld in Wiesbaden“ der Fa. ADU Cologne der Auftrag der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss Nr. 0612 vom 12.12.2019 erfüllt ist. Dort wurde u.a. beschlossen:
„6. Bis zur Vorlage des unter Ziffer 3 genannten Entwurfs einer Satzung sollen folgende Punkte geklärt und die Ergebnisse vorgelegt werden:
6.1 a) das Ergebnis der Prüfung des Landes Hessen zur Ausweisung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 (1) Nr. 3 FluLärmG unter Berücksichtigung der tatsächlich auf der Airbase stationierten Flugzeugtypen und der maximal zulässigen Anzahl von Flugbewegungen,..“
Schallimmissionsmessungen genügen den Anforderungen an Fluglärmgutachen nach dem Fluglärmschutzgesetz nicht. Gemäß der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) sind diese Gutachten zu berechnen, nicht (lediglich) zu messen.
Zitat aus der AzB:
1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
Die „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)“ legt gemäß dem „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) [1] das Verfahren zur Berechnung der Lärmschutzbereiche fest. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der mit der „Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD)“ eingeholten Daten über Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs des Flugplatzes. Diese Daten werden in der AzB als Datenerfassungssystem (DES) bezeichnet.
Mainz-Kastel, den 17. September 2023
Ronny Maritzen
– Fraktionssprecher –
Abstimmungsergebnis
Am 26.09.2023 bei Gegenstimmen der SPD-Fraktion und Enthaltung der FDP-Fraktion angenommen.
Abstimmungsergebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0143/2023 (PiWi | PDF)
Antwort des Fachamts (Schriftverkehr Nr. 200/2023) (PiWi | PDF)
Weitere Informationen
- Sitzung im AUF-Kalender
- Einladung und Protokoll (PiWi) zur Sitzung am 26.09.2023
- Ausführliche Tagesordnung (PiWi) mit Abstimmungsergebnissen
- Vorgang 23-O-25-0058 (PiWi)