Inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus Mainz-Kostheim und ihre Auswirkungen auf die örtlichen Schulen
Nicht zuletzt durch die Verabschiedung einer UN-Konvention zur Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen und die im Grundgesetz und in der Hessischen Verfassung verankerten Grundsätze besteht eine Pflicht der Gesellschaft und der staatlichen Organe auch im Bildungsbereich, in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, die Inklusion zu verwirklichen.
Durch Änderung des Hessischen Schulgesetzes und die Verabschiedung einer „Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB)“ wurden neue rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.
Der Ortsbeirat Mainz-Kostheim möge deshalb beschließen:
Der Magistrat möge dem Ortsbeirat berichten:
- 1.) Wie viele Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderanspruch aus Mainz-Kostheim besuchen im Schuljahr 2012/2013 welche Förderschulen, wie viele werden (jeweils) inklusiv/integriert in den Kostheimer Grundschulen, der Wilhelm-Leuschner-Schule bzw. (summarisch) in anderen Regelschulen beschult?
- 2.) Welche Veränderungen haben sich hinsichtlich der Schülerzahlen durch die neuen rechtlichen Bestimmungen im Hessischen Schulgesetz (HSchG) und in der VOSB im Vergleich zu den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 ergeben?
- 3.) Welche Veränderungen sind für die Entwicklung der Schülerzahlen für das nächste Schuljahr und die folgenden Jahre zu erwarten?
- 4.) Mit welchen Auswirkungen auf die Kostheimer Grundschulen, die Wilhelm-Leuschner-Schule und die Albert-Schweitzer-Schule muss gerechnet werden?
- 5.) Welcher Bedarf an zusätzlichen Räumen, baulichen Veränderungen, Lehrmitteln, zusätzlichem Personalbedarf etc. wird voraussichtlich entstehen und bedarf entsprechender Planungen und Finanzmittel?