Lärmschutzzonen für das Airfield Erbenheim einrichten!

Antrag Nr. 26/​2019 zur Sitzung des Orts­bei­rats Mainz-Kastel am Dienstag, 29. Oktober 2019

Lärmschutzzonen für das Airfield Erbenheim einrichten!

Der Orts­beirat wolle beschließen:
Der Magis­trat wird beauf­tragt, ein Lärm­schutz­gut­achten gem. der „Anlei­tung zur Berech­nung von Lärm­schutz­be­rei­chen (AzB)“ zu veran­lassen und dafür Sorge zu tragen, dass entspre­chende Lärm­schutz­zonen für das Airfield Erben­heim einge­richtet werden. Hierbei ist von der maximal zuläs­sigen Anzahl von Flug­be­we­gungen und allen zuläs­sigen Flug­ge­räten auszugehen.

Begrün­dung:
Bereits mit dem vom Orts­beirat beschlos­senen Antrag der AUF-Frak­tion in der Sitzung vom 25.06.2019, Beschluss Nr. 0092, hatte dieser den Magis­trat nach der recht­li­chen Möglich­keit zum Schutz der Bevöl­ke­rung vor vom Airfield Erben­heim ausge­henden Flug­lärm und um entspre­chende Lärm­schutz­maß­nahmen gebeten.

In seiner Antwort vom 18.09.2019, SV 117, führt der Ober­bür­ger­meister aus, dass es nach „derzei­tiger Geset­zes­lage“ nicht notwendig sei, „ein Lärm­gut­achten anzu­fer­tigen.“ Das ist nach dies­sei­tiger Auffas­sung unrichtig.

Im Schrift­ver­kehr 117 wird nicht thema­ti­siert, dass auf dem Airfield Erben­heim seit Jahren auch Flug­zeuge mit Strahl­trieb­werken statio­niert sind. Entspre­chend des „Gesetzes zum Schutz gegen Flug­lärm“, FluLärmG, ergibt sich ausge­hend vom Para­gra­phen 4 (1) 3. die gesetz­liche Verpflich­tung zur Auswei­sung von Lärm­schutz­zonen. Dort heißt es u.a.:

(1) „Ein Lärm­schutz­be­reich ist für folgende Flug­plätze fest­zu­setzen: (…) 3. mili­tä­ri­sche Flug­plätze, die dem Betrieb von Flug­zeugen mit Strahl­trieb­werken zu dienen bestimmt sind,“

Quelle FluLärmG: www​.gesetze​-im​-internet​.de/​f​l​u​l​_​r​m​g​/​B​J​N​R​0​0​2​8​2​0​9​7​1​.html

Unstrittig starten und landen auf dem Airfield Erben­heim Flug­zeuge mit Strahl­trieb­werken (UC-35 Cessna Citations).

Zitat aus der AzB: Die „Anlei­tung zur Berech­nung von Lärm­schutz­be­rei­chen (AzB)“ legt gemäß dem „Gesetz zum Schutz gegen Flug­lärm“ in der Fassung der Bekannt­ma­chung vom 31.10.2007 (BGBl. I S. 2550) [1] das Verfahren zur Berech­nung der Lärm­schutz­be­reiche fest. Die Berech­nung erfolgt auf der Grund­lage der mit der „Anlei­tung zur Daten­er­fas­sung über den Flug­be­trieb (AzD)“ einge­holten Daten über Art und Umfang des voraus­seh­baren Flug­be­triebs des Flugplatzes“.

Wir sind der unbe­dingten Auffas­sung, dass den Wies­ba­dener Bürger*innen zumin­dest der gesetz­lich zuge­si­cherte Schutz vor Flug­lärm gewährt werden muss.

Mainz-Kastel, 21. Oktober 2019


Abstimmungsergebnis

Am 29.10.2019 in der ursprüng­li­chen Fassung, bei Zustim­mung eines frak­ti­ons­losen OBR-Mitglieds, durch die Frak­tionen von SPD, CDU und FDP abge­lehnt.
Ein Ände­rungs­an­trag der FDP-Frak­tion wurde angenommen.

Abstim­mungs­er­gebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0168/​2019 (PiWi | PDF)
Bericht Dezernat V vom 29.10.2019 (PiWi | PDF)


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