Lindeviertel: Zerstörung von Bäumen und Gehölzen

Antrag Nr. 31/​2023 zur Sitzung des Orts­bei­rats Mainz-Kost­heim am 13. September 2023

Zerstörung von Bäumen und Gehölzen zwischen Baugebiet Lindeviertel und Schollmayer-Gelände

Der Orts­beirat möge beschließen:
Im August kam es bei den Bauar­beiten im Linde-Viertel zu folgender Situa­tion: Ein Bagger­fahrer der dort tätigen Baufirma zerstörte große Teile einer Baum- und Gehölz­reihe, die das Bauge­biet und das angren­zende Scholl­mayer-Gelände vonein­ander trennten. 

Diese Aktion wurde von einem Anwohner gestoppt, der den Eingriff von seinem Balkon aus beob­ach­tete. Rück­fragen der Orts­ver­wal­tung beim Umweltamt ergaben, dass die Maßnahme der Baufirma dem Umweltamt nicht bekannt war. Des Weiteren wurde mitge­teilt, dass die Bäume nicht unter die Baum­schutz­sat­zung der Stadt fallen.

Der Orts­beirat Mainz-Kost­heim sieht einen Verstoß gegen das Bundes­na­tur­schutz­ge­setz und fordert den Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden auf, dafür zu sorgen,

  • 1) dass an dieser Stelle so schnell wie möglich Ersatz­pflan­zungen vorge­nommen werden und die entstan­dene Lücke wieder mit Bäumen und Gehölzen geschlossen wird
  • 2) dass die Baufirma verpflichtet wird, alle dafür entste­henden Kosten zu tragen, sowohl für die Neupflan­zungen als auch für die Räumung, die für Neupflan­zungen nötig ist
  • 3) dass die Baufirma verpflichtet wird, die Kosten für die Ersatz­pflan­zungen zu tragen
  • 4) dass geprüft wird, welche Bußgelder gegen die Baufirma verhängt werden können und entspre­chende recht­li­chen Schritte unter­nommen werden
  • 5) dass gegen­über dem Bauträger klar­ge­stellt wird, dass solche Aktionen künftig zu unter­bleiben haben

Begrün­dung:
Nach dem Bundes­na­tur­schutz­ge­setz § 39 ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September beson­dere Rück­sicht auf Wild­tiere zu nehmen. Während dieser Zeit dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebü­sche, Röhrichte, Schilf oder andere Gehölze nicht geschnitten, zurück­ge­setzt, besei­tigt oder gerodet werden. 

Das gilt sowohl für Privat­grund­stücke als auch den öffent­li­chen Raum. Bei Verstoß kann es nach dieser gesetz­li­chen Rege­lung zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro kommen. Erlaubt sind ledig­lich scho­nende Form- und Pfle­ge­schnitte – bei denen jedoch beson­dere Vorsicht geboten ist! Auch bei der Fällung von Bäumen, die außer­halb von Wäldern stehen, ist eine Sommer­ruhe einzu­halten, da in den Bäumen Vögel oder andere Tiere leben.

Bei der zerstörten Fläche handelt es sich unstrittig um ein Rück­zugs­ge­biet für Vögel, Füchse und andere Tiere, das unter den Schutz des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes fällt. Die eigen­mäch­tige Zerstö­rung dieses Gebiets durch den Bagger einer Baufirma ist nicht hinnehmbar.

Mainz-Kost­heim, den 3. September 2023
gez. Stefan Knipl
– Frak­ti­ons­spre­cher –


Abstimmungsergebnis

Am 13.09.2023 in leicht geän­derter Fassung einstimmig ange­nommen.

Abstim­mungs­er­gebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0126/​2023 (PiWi | PDF)


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