Antrag Nr. 31/2023 zur Sitzung des Ortsbeirats Mainz-Kostheim am 13. September 2023
Zerstörung von Bäumen und Gehölzen zwischen Baugebiet Lindeviertel und Schollmayer-Gelände
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Im August kam es bei den Bauarbeiten im Linde-Viertel zu folgender Situation: Ein Baggerfahrer der dort tätigen Baufirma zerstörte große Teile einer Baum- und Gehölzreihe, die das Baugebiet und das angrenzende Schollmayer-Gelände voneinander trennten.
Diese Aktion wurde von einem Anwohner gestoppt, der den Eingriff von seinem Balkon aus beobachtete. Rückfragen der Ortsverwaltung beim Umweltamt ergaben, dass die Maßnahme der Baufirma dem Umweltamt nicht bekannt war. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Bäume nicht unter die Baumschutzsatzung der Stadt fallen.
Der Ortsbeirat Mainz-Kostheim sieht einen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz und fordert den Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden auf, dafür zu sorgen,
- 1) dass an dieser Stelle so schnell wie möglich Ersatzpflanzungen vorgenommen werden und die entstandene Lücke wieder mit Bäumen und Gehölzen geschlossen wird
- 2) dass die Baufirma verpflichtet wird, alle dafür entstehenden Kosten zu tragen, sowohl für die Neupflanzungen als auch für die Räumung, die für Neupflanzungen nötig ist
- 3) dass die Baufirma verpflichtet wird, die Kosten für die Ersatzpflanzungen zu tragen
- 4) dass geprüft wird, welche Bußgelder gegen die Baufirma verhängt werden können und entsprechende rechtlichen Schritte unternommen werden
- 5) dass gegenüber dem Bauträger klargestellt wird, dass solche Aktionen künftig zu unterbleiben haben
Begründung:
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September besondere Rücksicht auf Wildtiere zu nehmen. Während dieser Zeit dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche, Röhrichte, Schilf oder andere Gehölze nicht geschnitten, zurückgesetzt, beseitigt oder gerodet werden.
Das gilt sowohl für Privatgrundstücke als auch den öffentlichen Raum. Bei Verstoß kann es nach dieser gesetzlichen Regelung zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro kommen. Erlaubt sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte – bei denen jedoch besondere Vorsicht geboten ist! Auch bei der Fällung von Bäumen, die außerhalb von Wäldern stehen, ist eine Sommerruhe einzuhalten, da in den Bäumen Vögel oder andere Tiere leben.
Bei der zerstörten Fläche handelt es sich unstrittig um ein Rückzugsgebiet für Vögel, Füchse und andere Tiere, das unter den Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes fällt. Die eigenmächtige Zerstörung dieses Gebiets durch den Bagger einer Baufirma ist nicht hinnehmbar.
Mainz-Kostheim, den 3. September 2023
gez. Stefan Knipl
– Fraktionssprecher –
Abstimmungsergebnis
Am 13.09.2023 in leicht geänderter Fassung einstimmig angenommen.
Abstimmungsergebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0126/2023 (PiWi | PDF)
Weitere Informationen
- Sitzung im AUF-Kalender
- Einladung und Protokoll (PiWi) zur Sitzung am 13.09.2023
- Ausführliche Tagesordnung (PiWi) mit Abstimmungsergebnissen
- Vorgang 23-O-26-0050 (PiWi)