Radarmessstation an der B455, Höhe Ausfahrt Fort Biehler

Im Verlauf des Jahres 2011 oder 2012 wurde eine Radar­mess­sta­tion an der B 455 in der Höhe Ausfahrt Fort Biehler instal­liert. Die Anwohner der Straße am Fort Biehler waren von dieser Maßnahme begeis­tert; es war unter anderem auf Anhieb ein „Lärm­schutz­ef­fekt“ spürbar.

Trotz großem Erfolg wurde diese Station bereits nach kurzer Betriebs­dauer wieder demon­tiert. Es hatte sich heraus­ge­stellt, dass auf dem Teil­stück der B4 155 zwischen „Anschluss Erben­heim Süd/​Fort Biehler“ und „Hermannshof/​A671 über­haupt keine Geschwin­dig­keits­be­gren­zung besteht, da die notwen­dige Beschil­de­rung fehlt.

Die Beschil­de­rung sollte machbar sein. Die Radar­mess­sta­tion war an dieser Stelle sinn­voll und nützlich.

Der Orts­beirat möge beschließen:
Der Magis­trat wird gebeten mitzu­teilen, ob und wann die Radar­mess­sta­tion an der B455/​ Höhe Ausfahrt Fort Biehler wieder in Betrieb genommen wird.

Begrün­dung:
Weitere Begrün­dung ggf. mündlich.

Straßenprojekte in AKK?!

Der örtli­chen Presse war zu entnehmen, dass der Knoten­punkt Fort Biehler das zweite große Stra­ßen­bau­pro­jekt im Kontext mit dem Umzug des ameri­ka­ni­schen Armee-Haupt­quar­tiers im Umfeld des Mili­tär­flug­ha­fens ist.

In dem Zusam­men­hang wurde darüber berichtet, dass dieses Stra­ßen­bau­pro­jekt mögli­cher­weise nicht das letzte im Norden Kastels sei.

Zitat (AZ 7.5.2013) „Im Gespräch sei eine Zufahrts­straße zum Dycker­hoff-Stein­bruch. Dort plane der Baustoff­kon­zern einen neuen Betrieb. Das wäre jedoch Stadt­sache. Geredet werde auch über eine zweite Zufahrt im Nord­westen des Mili­tär­flug­platzes auf Erben­heimer Gemar­kung für Notfälle.“

Die „im Gespräch“ befind­liche „Zufahrt­straße zum Dycker­hoff-Stein­bruch“ war bereits vor rund zwanzig Jahren im Gespräch (im Zusam­men­hang mit dem seiner­zeit geplanten Gewer­be­ge­biet am Fort Biehler) und durch den klaren Bürger­willen verhin­dert worden.

Die Verkehrs­pla­nungen in AKK sind undurchsichtig.

Der Orts­beirat möge beschließen:
Der Magis­trat wird gebeten, die Verkehrs­pla­nungen der Stadt in AKK, Gemar­kung Kastel, im Zusam­men­spiel mit Hessen Mobil offen zu legen und dem Orts­beirat zu präsentieren.

Begrün­dung:
Weitere Begrün­dung ggf. mündlich.

Suche nach Blindgängern am Fort Biehler

Der Orts­beirat möge beschließen:
Der Magis­trat wird gebeten mitzu­teilen, welche Flächen im Bomben­ab­wurf­ge­biet rund um das Fort Biehler sich im privaten und welche sich im öffent­li­chen Eigentum befinden (Kartie­rung).

Weiterhin möge der Magis­trat sodann auf die Eigen­tümer der öffent­li­chen Hand einwirken, die Kampf­mit­tel­räu­mung zu veranlassen.

Begrün­dung:
Mit Beschluss Nummer 0178 vom 2. Oktober 2012 hat der Orts­beirat den Magis­trat gebeten, auf den Acker­flä­chen am Fort Biehler syste­ma­tisch nach Blind­gän­gern suchen zu lassen.

Der Magis­trat hat daraufhin mit Schreiben vom 18.12.2012 durch den Wirt­schafts­de­zer­nenten geant­wortet, dass die Auswer­tung der beim Kampf­mit­tel­räum­dienst vorge­legten Kriegs­luft­bilder ergeben habe, dass sich der Bereich und die land­wirt­schaft­li­chen Flächen im Umfeld des Fort Biehler in einem Bomben­ab­wurf­ge­biet befinden.

Es ist also Gefahr im Verzug. Und diese wächst an. Die Blind­gänger werden zuneh­mend gefährlich.

Weiter führt der Wirt­schafts­de­zer­nent aus, dass die Kosten für die Kampf­mit­tel­räu­mung von den Eigen­tü­mern der betref­fenden Flächen zu tragen und entspre­chend zu beauf­tragen sei. Der Abtrans­port und die Entschär­fung würden dann vom Kampf­mit­tel­räum­dienst auf dessen Kosten über­nommen werden.

Um entspre­chend die ersten Schritte einleiten zu können, bitten wir um Zustim­mung zu unserem Antrag

Lärmminderung durch weitere Geschwindigkeitsbegrenzung Höhe Fort Biehler

Die Sied­lung Fort Biehler liegt unmit­telbar an der viel befah­renen B455. Wenn der Verkehr nicht durch Stau zum Ruhen kommt, fahren die Fahr­zeuge mit (erlaubten) 100 km/​h an den Häusern insbe­son­dere der Straße Am Fort Biehler vorbei. Die 70 km/​h bzw. 50 km/​h Zone beginnen weiter unten, Rich­tung Mainz-Kastel.

Eine höhere Fahr­ge­schwin­dig­keit bewirkt eine höhere Lärm­be­las­tung. 20 km/​h mehr oder weniger Fahr­ge­schwin­dig­keit haben erheb­liche Auswir­kungen auf den erzeugten Fahr­lärm. Recher­chierte Pegel­bei­spiel gehen davon aus, dass ein Fahr­zeug mit einer um 20 km/​h höheren Geschwin­dig­keit doppelten Lärm erzeugt.

Der Orts­beirat möge beschließen:
Der Magis­trat wird gebeten zu veran­lassen, dass die Geschwin­dig­keits­be­gren­zung 70 km/​h auf der B455 Wies­baden Rich­tung Mainz-Kastel auf die Höhe Fußgängerbrücke/​Bushaltestelle Am Fort Biehler vorver­legt wird und die Geschwin­dig­keits­be­gren­zung 50 km/​h dort beginnt, wo jetzt die Geschwin­dig­keits­be­gren­zung 70 km/​h beginnt.

Anliegerstraße Fort Biehler

Der Orts­beirat Mainz-Kastel verweist auf seinen Beschluss Nr. 0156/​2010 vom 14. Dezember 2010 und bittet den Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden erneut darum zu veran­lassen, die durch die Sied­lung führende Boelcke­straße als Anlie­ger­straße einzu­richten und mit dem Verkehrs­zei­chen 250 und dem Zusatz­schild „Anlieger frei“ zu versehen.

Begrün­dung:
Die bisher vorge­brachten Argu­mente für eine Anlie­ger­straße (Nutzung der Boecke­straße als „Umge­hungs­straße“ bei Stau, Schä­di­gung der Erben­heimer Warte durch hohes Verkehrs­auf­kommen) bleiben bestehen und werden erneut vorgetragen.

Zudem ist Einrichten der Anlie­ger­straße durch die vorbe­schrie­benen Verkehrs­zei­chen aufgrund der beson­deren Umstände zwin­gend geboten, § 45 STVO.

Diese gesetz­liche Rege­lung wurde seitens des Dezer­nats für Stadt­ent­wick­lung und Verkehr als Rechts­grund­lage für die ableh­nende Entschei­dung, siehe Schreiben Stadtrat Prof. Pös vom 13.01.11, benannt.

Tatsäch­lich ist das Einrichten einer Anlie­ger­straße nach § 45 STVO „zwin­gend geboten“ aufgrund der nach­ste­hend aufge­führten „beson­deren Umstände“:

  • 1) Bei der Boelcke­straße im Bereich Fort Biehler handelt es sich um eine Straße, die von der Fahr­bahn­breite her Gegen­ver­kehr (zumin­dest von LKWs) im Prinzip nicht zulässt. Eine Einbahn­straße ist nicht möglich. Eine Fahr­bahn­ver­brei­te­rung auf das gesetz­liche Mindestmaß ist weder erwünscht noch realisierbar.
  • 2) Die Straße hat keine befes­tigten Rand­streifen und grenzt unmit­telbar an Grund­stücks­grenzen. Ein Gehweg ist nicht vorhanden, obwohl die Straße nicht als „verkehrs­be­ru­higter Bereich“ ausge­baut ist. Dieser Ausbau wäre aller­dings sehr teuer. Aufgrund der Begrenzt­heit der städ­ti­schen Mittel ist die Auswei­sung als Anlie­ger­straße zwin­gend geboten (bis evtl. finan­zi­elle Mittel für den Ausbau als verkehrs­be­ru­higter Bereich bereit stehen und eine Reali­sie­rung möglich ist.).
  • 3) Für den Durch­gangs­ver­kehr ist diese Straße nicht erfor­der­lich. Im Gegen­teil: Dem Zeit­ge­winn von wenigen Minuten bei Stau stehen der Zeit­ver­lust und die Gefähr­dung beim Einfä­deln auf die B 454 gegen­über. Es gibt also über­haupt kein berech­tigtes Inter­esse von Dritten bzw. der Allge­mein­heit, das dem Inter­esse der Anwohner/​innen entge­gen­steht und mit diesem abzu­wägen wäre. Der Schutz von anderen Inter­essen ist aber gerade der Sinn der strengen Ausnah­me­re­ge­lung des § 45, Abs. 9.

Ergebnis:
Antrags­gemäß angenommen.