Zweckentfremdung von Wohnraum in Mainz-Kostheim

Antrag Nr. 18/2022 zur Sitzung des Ortsbeirats Mainz-Kostheim am 01. Juni 2022

Wohnraumzweckentfremdung in Mainz-Kostheim

Der Orts­beirat möge beschließen:
Der Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden wird um Auskunft gebeten, welche Maßnahmen die Stadt gegen die Zweck­ent­frem­dung von Wohn­raum ergriffen hat bzw. zu ergreifen gedenkt.

Dabei bittet der Orts­beirat insbe­son­dere um Stel­lung­nahme zu den folgenden Punkten:

  • 1.) Ist der Stadt bekannt, wie viele Wohnungen und gewerb­liche Liegen­schaften in Mainz-Kost­heim schon länger als 6 Monate leer stehen?
  • 2.) Welche Möglich­keiten hat die Stadt, diese Leer­stände zu erheben?
  • 3.) Welche Akti­vi­täten im Bereich der Bera­tung und Vermitt­lung exis­tieren bzw. sind geplant, um bekannte Leer­stände einer Vermie­tung zuzuführen?
  • 4.) An welche städ­ti­sche Stelle können sich Vermieter wenden, die Bera­tungs­be­darf haben?
  • 5.) Welche recht­li­chen Spiel­räume hat und nutzt die Gemeinde, nachdem in Hessen im Jahr 2004 das Gesetz zur Wohn­raum­zweck­ent­frem­dung außer Kraft gesetzt wurde? 
  • 6.) Welche Möglich­keiten sieht die Gemeinde für die Verhän­gung von Buß- und Ordnungs­gel­dern? Befür­wortet die Stadt eine entspre­chende Landesverordnung?
  • 7.) Welche Möglich­keiten hat die Stadt – zum Beispiel über den Hessi­schen Städ­tetag – sich für eine Verän­de­rung der gesetz­li­chen Rahmen­be­din­gungen einzusetzen?

Begrün­dung:
Eigentum verpflichtet. Im Sinne des Gemein­wohls sollten Kommunen Leer­stände unter­binden und hier­durch drin­gend benö­tigten Wohn­raum schaffen. So sieht und regelt es das CDU-geführte Land Nord­rhein-West­falen im „Gesetz zur Stär­kung des Wohnungs­we­sens in Nord­rhein-West­falen (Wohn­raum­stär­kungs­ge­setz vom 23.06.2021) den Umgang mit Leerstand.

§15 Abs. 1:
Wird Wohn­raum zu anderen als Wohn­zwe­cken genutzt, so kann die Gemeinde anordnen, dass der Wohn­raum wieder Wohn­zwe­cken zuzu­führen ist (Wohn­nut­zungs­gebot).

Wohn­raum­stär­kungs­ge­setz (NRW)

Auch die Vernich­tung von Wohn­raum ist gesetz­lich unter­sagt, so heißt es im Gesetz [1]

§15 Abs. 2:
Ist Wohn­raum entgegen § 12 Absatz 2 so verän­dert worden, dass er nicht mehr für Wohn­zwecke geeignet ist, so kann die Gemeinde anordnen, dass der frühere Zustand wieder­her­ge­stellt oder ein zumin­dest gleich­wer­tiger Zustand geschaffen wird (Wieder­her­stel­lungs­gebot).

Wohn­raum­stär­kungs­ge­setz (NRW)

Solche recht­li­chen Grund­lagen zur Zweck­ent­frem­dung gibt es in den Bundes­län­dern Bayern, Baden Würt­tem­berg, Rhein­land-Pfalz, Nord­rhein-West­falen, Nieder­sachsen, Bremen, Bran­den­burg und Berlin.

Anders Hessen. Hier wurde ein entspre­chendes Gesetz im Jahr 2004 außer Kraft gesetzt, eine parla­men­ta­ri­sche Initia­tive der SPD für ein Gesetz über das Verbot der Zweck­ent­frem­dung von Wohn­raum im Jahr 2019 schei­terte. Der Vorschlag [2] der Sozi­al­de­mo­kraten enthielt u.a. folgenden Vorschlag:

„Mit Geld­buße bis zu 500.000 Euro kann belegt werden, wer ohne die erfor­der­liche Geneh­mi­gung Wohn­raum für andere als Wohn­zwecke verwendet oder überlässt.“

Gesetz­ent­wurf, SPD-Frak­tion im Hessi­schen Landtag „Wohn­raum­schutz­ge­setz“ – 2019

Akti­vi­täten der Kommunen zur Akti­vie­rung von Wohn­raum sind bitter nötig, das gilt auch in Wiesbaden.

Denn: Der Bedarf an Wohn­raum ist groß – gleich­zeitig verfallen Häuser. Dies schlum­mernden Reserven zu wecken, ist nicht nur ein soziales und wirt­schaft­li­ches Gebot. Es ist gerade in der Zeit des Klima­wan­dels drin­gend geboten, bei der Schaf­fung von Wohn­raum möglichst wenig Flächen zu verbrau­chen. Neubauten verur­sa­chen darüber hinaus große Mengen CO2 für die Herstel­lung und den Trans­port von Bauma­te­ria­lien. Diese Treib­haus­gase für neue Gebäude zu emit­tieren, während gleich­zeitig nutz­barer Wohn­raum leer steht, ist nicht zu rechtfertigen.

Die Maßnahmen der Städte und Gemeinden in Deutsch­land sind dabei vielfältig:

Während die einen auf ordnungs­po­li­ti­sche Maßnahmen setzen wie Bußgelder oder auch die Beschlag­nahme von Wohn­raum, gehen andere Gemeinden andere Wege.

In Baden-Würt­tem­berg hat die Landes­re­gie­rung im Juli 2020 die sog. Wieder­ver­mie­tungs­prämie einge­führt. Diese Maßnahme unter­stützt und belohnt Gemeinden, die durch bera­tende und vermit­telnden Maßnahmen helfen, leer­ste­henden Wohn­raum wieder zu vermieten. Die Prämien werden in der Regel an die Vermieter weiter­ge­geben. Die Bilanz der Landes­re­gie­rung ist positiv.

In Bayern bemühen sich kommu­nale Leer­stands­ma­nager um persön­liche Kontakte zu den Vermie­tern und bieten aktiv Unter­stüt­zung für die leer­ste­hende Immo­bilie an, das ist insbe­son­dere für die Erben von alten Häusern sehr hilfreich. 

Jeder, der nicht weiß, was er mit seiner Immo­bilie tun soll, kann beim Leer­stand­ma­nage­ment anrufen und sich dort infor­mieren: Über Nutzungs­kon­zepte, eine Sanie­rung, deren Kosten und mögliche Zuschüsse aus öffent­li­cher Hand.

Mainz-Kost­heim, 22. Mai 2022
gez. Stefan Knipl
– Frak­ti­ons­spre­cher –


Abstimmungsergebnis

Am 01.06.2022 durch CDU-, FDP-, FWG- und SPD-Frak­tion, bei einer Zustim­mung aus der SPD-Frak­tion, abge­lehnt.

Abstim­mungs­er­gebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0084/​2022 (PiWi | PDF)


Weitere Informationen