Sozialticket in Wiesbaden

Antrag Nr. 08/​2022 zur Sitzung des Orts­bei­rats Mainz-Kost­heim am 8. März 2022

Sozialticket in Wiesbaden – Online-Kauf ermöglichen

Der Orts­beirat möge beschließen:
Mit Beschluss Nr. 0779 vom 16.02.2021 hat die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung beschlossen, den Preis der Kundenkarte/​S bzw. Sonder­mo­nats­karte ab dem 01.01.2023 von 60 Euro auf 40 Euro im Monat zu senken. [1] Der Orts­beirat begrüßt die Preis­sen­kung der Monats­fahr­karte für die öffent­li­chen Verkehrs­mittel für Empfän­ge­rinnen und Empfänger von Sozialleistungen.

Die Kundenkarte/​S kann jedoch ledig­lich in ESWE-Vorver­kaufs­stellen in Wies­baden erworben werden. [2] Laut tele­fo­ni­scher Auskunft von ESWE-Verkehr findet ein Verkauf der Sonder­mo­nats­karte in AKK nicht statt, weder an Vorver­kaufs­stellen noch an Fahrkartenautomaten.

In diesem Zusam­men­hang bittet der Orts­beirat um die Beant­wor­tung der folgenden Fragen:

  • 1) Wie bewertet der Magis­trat die Tatsache, dass die Kundenkarte/​S bzw. Sonder­mo­nats­karte in AKK, im Gegen­satz zum rest­li­chen Wies­ba­dener Stadt­ge­biet, nicht ortsnah gekauft werden kann?
  • 2) Ist es beab­sich­tigt, analog der Rege­lung in der Landes­haupt­stadt Mainz, [3] den Erwerb der Kundenkarte/​S zu verein­fa­chen und z.B. online zu ermög­li­chen? Wenn nein, weshalb nicht?
  • 3) Wie bewertet der Magis­trat die Möglich­keit eines Online-Verkaufs unter den Aspekten Digi­ta­li­sie­rung, Kunden­freund­lich­keit und Auswir­kungen auf die Verkaufszahlen?

Begrün­dung:
Für die Kundinnen und Kunden der städ­ti­schen Verkehrs­be­triebe wäre die Möglich­keit eines Online-Kaufs eine kunden­freund­liche Rege­lung. Den Bürge­rinnen und Bürgern der AKK-Stadt­teile, könnte so ein Weg nach Wies­baden erspart werden, wenn sie eine Sonder­mo­nats­karte kaufen möchten.

Menschen mit geringem Einkommen, insbe­son­dere Empfänger von Sozi­al­leis­tungen, sind für eine Teil­habe am gesell­schaft­li­chen Leben auf erschwing­liche Mobi­lität ange­wiesen. Der Bundes­ge­setz­geber geht bei seinen Berech­nungen davon aus, dass Empfän­ge­rinnen und Empfänger von Sozi­al­leis­tungen, ihre Mobi­lität ledig­lich durch das Radfahren sowie die Nutzung von Bus- und Bahn abde­cken. [4] Der Regel­satz sieht hierfür 40,01 Euro vor. [5]

Mainz-Kost­heim, den 25. Februar 2022
gez. Stefan Knipl
– Frak­ti­ons­spre­cher –


Abstimmungsergebnis

Am 08.03.2022, in geän­derter Fassung, einstimmig ange­nommen.

Abstim­mungs­er­gebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0041/​2022 (PiWi | PDF)
Antwort von Dezernat V, 14.04.2022, SV30/​2022 (PiWi | PDF)


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