Einführung von Tempo 30 in der westlichen Hauptstraße

Antrag Nr. 38/​2016 zur Sitzung des Orts­bei­rats Mainz-Kost­heim am Mitt­woch, 16. November 2016

Der Orts­beirat möge beschließen:
Der Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden wird gebeten, in der Kost­heimer Haupt­straße auf der Höhe des EVIM eine Geschwin­dig­keits­be­gren­zung von 30 km/​h einzu­führen, sobald die Ände­rung des § 45 StVO in Kraft tritt.

Der Magis­trat wird weiter gebeten, zu prüfen, ob die laut StVO notwen­dige Beschrän­kung auf den „unmit­tel­baren Bereich“ so ausge­legt werden kann, dass eine durch­ge­hende Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung zwischen EVIM und Main­brücke entsteht und nicht auf einer Strecke von wenigen Metern wieder 50 km/​h erlaubt sind.

Begrün­dung:
Einen Baustein zur Verbes­se­rung der Verkehrs­si­cher­heit für schwä­chere Verkehrs­teil­nehmer, zu denen insbe­son­dere Kinder und ältere Personen zählen, kann die Novel­lie­rung der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung darstellen.

Sie ermög­licht die stre­cken­be­zo­gene Anord­nung von Tempo 30 an inner­ört­lich klas­si­fi­zierten Straßen (Bundes-, Landes und Kreis­straßen) insbe­son­dere vor allge­mein­bil­denden Schulen, Kinder­gärten, Kinder­ta­ges­stätten, aber auch Senioren- und Pflegeheimen.

Dazu wurde mit der Ände­rung des § 45 StVO die hohe Anord­nungs­hürde insbe­son­dere für Beschrän­kungen des flie­ßenden Verkehrs (z. B. Nach­weis eines Unfall­schwer­punktes zum Beleg einer erheb­lich über­stei­genden Gefah­ren­lage) vor den oben genannten Einrich­tungen de facto abgeschafft.

Posi­tive Effekte einer derar­tigen Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung wären neben einer erhöhten Verkehrs­si­cher­heit eine verrin­gerte Attrak­ti­vität für Durch­fahrts­ver­kehr, speziell für LKWs. Insbe­son­dere für Fahr­rad­fahrer würde diese Geschwin­dig­keits­be­gren­zung eine deut­liche Verbes­se­rung darstellen, da bisher auf der Haupt­straße kein Fahr­radweg existiert.

Auch im Sinne der Lärm­be­las­tung und der Schad­stoff­emis­sionen ergeben sich auf diese Weise posi­tive Effekte für die Anwohner.

Ein weit­ge­hend inhalts­glei­cher Antrag wurde im August 2011 bereits vom Orts­beirat beschlossen, er wurde damals jedoch von der Stadt Wies­baden abge­lehnt, da beispiels­weise kein konkreter Gefah­ren­schwer­punkt nach­ge­wiesen werden konnte. Der Antrag ist daher gewis­ser­maßen auch als „Erin­ne­rungs­an­trag auf neuer Rechts­grund­lage“ zu sehen.

Zuletzt sei noch darauf hinge­wiesen, dass die entspre­chende Geset­zes­än­de­rung final durch den Bundesrat am 23. September 2016 beschlossen wurde. Sie tritt in Kraft einen Tag nach Verkün­dung im Bundes­ge­setz­blatt, die unmit­telbar bevorsteht.

Mainz-Kost­heim, 2. November 2016
gez. Marion Mück-Raab
– Frak­ti­ons­spre­cherin –


Abstimmungsergebnis

Am 16.11.2016 einstimmig ange­nommen.

Abstim­mungs­er­gebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0176/​2016 (PiWi | PDF)


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