Antrag Nr. 38/2016 zur Sitzung des Ortsbeirats Mainz-Kostheim am Mittwoch, 16. November 2016
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden wird gebeten, in der Kostheimer Hauptstraße auf der Höhe des EVIM eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h einzuführen, sobald die Änderung des § 45 StVO in Kraft tritt.
Der Magistrat wird weiter gebeten, zu prüfen, ob die laut StVO notwendige Beschränkung auf den „unmittelbaren Bereich“ so ausgelegt werden kann, dass eine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung zwischen EVIM und Mainbrücke entsteht und nicht auf einer Strecke von wenigen Metern wieder 50 km/h erlaubt sind.
Begründung:
Einen Baustein zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer, zu denen insbesondere Kinder und ältere Personen zählen, kann die Novellierung der Straßenverkehrsordnung darstellen.
Sie ermöglicht die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 an innerörtlich klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes und Kreisstraßen) insbesondere vor allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten, aber auch Senioren- und Pflegeheimen.
Dazu wurde mit der Änderung des § 45 StVO die hohe Anordnungshürde insbesondere für Beschränkungen des fließenden Verkehrs (z. B. Nachweis eines Unfallschwerpunktes zum Beleg einer erheblich übersteigenden Gefahrenlage) vor den oben genannten Einrichtungen de facto abgeschafft.
Positive Effekte einer derartigen Geschwindigkeitsbeschränkung wären neben einer erhöhten Verkehrssicherheit eine verringerte Attraktivität für Durchfahrtsverkehr, speziell für LKWs. Insbesondere für Fahrradfahrer würde diese Geschwindigkeitsbegrenzung eine deutliche Verbesserung darstellen, da bisher auf der Hauptstraße kein Fahrradweg existiert.
Auch im Sinne der Lärmbelastung und der Schadstoffemissionen ergeben sich auf diese Weise positive Effekte für die Anwohner.
Ein weitgehend inhaltsgleicher Antrag wurde im August 2011 bereits vom Ortsbeirat beschlossen, er wurde damals jedoch von der Stadt Wiesbaden abgelehnt, da beispielsweise kein konkreter Gefahrenschwerpunkt nachgewiesen werden konnte. Der Antrag ist daher gewissermaßen auch als „Erinnerungsantrag auf neuer Rechtsgrundlage“ zu sehen.
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die entsprechende Gesetzesänderung final durch den Bundesrat am 23. September 2016 beschlossen wurde. Sie tritt in Kraft einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, die unmittelbar bevorsteht.
Mainz-Kostheim, 2. November 2016
gez. Marion Mück-Raab
– Fraktionssprecherin –
Abstimmungsergebnis
Am 16.11.2016 einstimmig angenommen.
Abstimmungsergebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0176/2016 (PiWi | PDF)
Weitere Informationen
- Sitzung im AUF-Kalender
- Einladung und Protokoll (PiWi) zur Sitzung am 16.11.2016
- Ausführliche Tagesordnung (PiWi) mit Abstimmungsergebnissen
- Vorgang 16-O-26-0122 (PiWi)