Fahrradschutzstreifen auf der östlichen Hochheimer Straße

Antrag Nr. 33/​2016 zur Sitzung des Orts­bei­rats Mainz-Kost­heim am Mitt­woch, 5. Oktober 2016

Der Orts­beirat möge beschließen:
Der Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden wird gebeten, zwischen Uthmann­straße /​ Hall­garter Straßer und Kommer­zi­enrat-Disch-Brücke beid­seitig einen Fahr­rad­schutz­streifen mit mindes­tens 1,50 m Breite auf der Hoch­heimer Straße aufzu­bringen und die Fußweg-Nutzungs­mög­lich­keit für Fahr­räder auf der glei­chen Strecke zu streichen.

Fahrradschutzstreifen auf der östlichen Hochheimer Straße
(Karte von Open​streetmap​.org)

Begrün­dung:
Der Fahr­rad­streifen ist beid­seitig durch­ge­hend vorhanden vom Bahnhof Kastel bis zur Kreu­zung Uthmann­straße /​ Hall­garter Straße. Ab diesem Zeit­punkt können Fahr­rad­fahrer im Misch­ver­kehr mitfahren. Dieser darf hier Tempo 50 fahren, was insbe­son­dere gegen Orts­aus­gang häufig über­schritten wird. 

Außerdem besteht der Misch­ver­kehr zu einem nennens­werten Anteil aus LKWs oder Lini­en­bussen. Alter­nativ dürfen Fahr­rad­fahrer beid­seitig die Fußgän­ger­wege mitver­wenden. In der Praxis wird dies insbe­son­dere inner­orts, wo sich viele Einfahrten finden (z.B. Friedhof, Lidl) nicht ange­nommen. Dass es dabei auch immer wieder zu Konkur­renz­si­tua­tionen mit den vorran­gigen Fußgän­gern kommt, ist eben­falls kritisch zu sehen. Diese Situa­tion ließe sich mit einem Schutz­streifen auflösen.

Diese Maßnahme wird im Radver­kehrs­kon­zept 2015 der Landes­haupt­stadt Wies­baden für Kost­heim eindeutig empfohlen.

Das Radver­kehrs­kon­zept erläu­tert Schutz­streifen und die dafür nötigen Voraus­set­zungen wie folgt:

Beim Schutz­streifen wird dem Radver­kehr durch Markie­rung einer Leit­linie (Z 340 StVO) ein Teil der Fahr­bahn zur bevor­zugten Nutzung zur Verfü­gung gestellt. Im Unter­schied zu den Radfahr­streifen sind Schutz­streifen somit Teil der Fahr­bahn und dürfen vom Kfz-Verkehr bei Bedarf über­fahren werden.

Schutz­streifen können bei Sepa­ra­ti­ons­be­darf auf Straßen inner­halb geschlos­sener Ortschaften mit einer zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­dig­keit von bis zu 50 km/​h ange­legt werden, wenn die Verkehrs­zu­sam­men­set­zung eine Mitbe­nut­zung des Schutz­strei­fens durch den Kraft­fahr­zeug­ver­kehr nur in seltenen Fällen erfor­dert. Voraus­set­zung für die Anlage von Schutz­streifen ist, dass Misch­ver­kehr auf der Fahr­bahn noch vertretbar ist. Nach den ERA liegt die Einsatz­grenze bei i.d.R. 400 bis 1.000 Kfz/​h.

Die anzu­stre­bende Regel­breite von Schutz­streifen beträgt 1,50 m, die Mindest­breite liegt bei 1,25 m. Der abzüg­lich Schutz­streifen verblei­bende Fahr­bahn­teil (Kern­fahr­bahn) muss so breit sein, dass sich zwei Perso­nen­kraft­wagen gefahrlos begegnen können, dies entspricht einer Breite von 4,50 m. 

Schutz­streifen werden mit unter­bro­chenen 12 cm-Schmal­stri­chen mit 1,00 m Strich- und 1,00 m Lücken­länge markiert. Zur Verdeut­li­chung der Zweck­be­stim­mung sollen in regel­mä­ßigen Abständen Radfahrer-Pikto­gramme gemäß den Richt­li­nien für die Markie­rung von Straßen – RMS aufge­bracht werden. An Einmün­dungen sind die Markie­rungen durchzuführen.

Mainz-Kost­heim, 21. September 2016
gez. Marion Mück-Raab
– Frak­ti­ons­spre­cherin –


Abstimmungsergebnis

Am 05.10.2016 bei zwei Enthal­tungen (SPD), durch acht Gegen­stimmen (4 FWG, 2 CDU, 1 SPD, 1 FDP) abge­lehnt.

Abstim­mungs­er­gebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0160/​2016 (PiWi | PDF)


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