Fahrradschutzstreifen auf der Hauptstraße

Antrag Nr. 32/​2016 zur Sitzung des Orts­bei­rats Mainz-Kost­heim am Mitt­woch, 5. Oktober 2016

Der Orts­beirat möge beschließen:
Der Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden wird gebeten, zwischen Mainzer Weg und Maar­au­straße beid­seitig einen Fahr­rad­schutz­streifen mit mindes­tens 1,50 m Breite auf Kost­heimer Land­straße und Haupt­straße aufzubringen.

fahrradschutzstreifenhauptstrasse
(Karte von Open​streetmap​.org)

Begrün­dung:
Der Fahr­rad­streifen ist beid­seitig durch­ge­hend vorhanden von der Verkehrs­ampel an der Kreu­zung Am Mainzer Weg /​ Kost­heimer Land­straße bis zur Kreu­zung Phil­ipps­ring /​ Kost­heimer Land­straße (und darüber hinaus). Dass er ausge­rechnet am Mainzer Weg endet, wo anders als ab der Maar­au­straße bzw. in den Erschlie­ßungs­straßen Alt-Kost­heims keine Geschwin­dig­keits­re­duk­tion auf Tempo 30 vorliegt, ist nicht nach­voll­ziehbar, zumal die Haupt­straße eine viel befah­rene Straße inklu­sive Bus- und LKW-Verkehr darstellt. 

Anders als ab der Maar­au­straße hat ein Radfahrer auch keine paral­lele direkte Fahr­rad­strecke, die als Ausweich­route verwendet werden kann; es bleibt nur das Fahren im Misch­ver­kehr oder das Auswei­chen in die Erschließungsstraßen.

Diese Maßnahme wird im Radver­kehrs­kon­zept 2015 der Landes­haupt­stadt Wies­baden zusammen mit einer Behand­lung des Teil­stücks der Haupt­straße zwischen Maar­au­straße und Main­brücke als dring­lichste Maßnahme für Kost­heim angesehen.

Das Radver­kehrs­kon­zept erläu­tert Schutz­streifen und die dafür nötigen Voraus­set­zungen wie folgt:

Beim Schutz­streifen wird dem Radver­kehr durch Markie­rung einer Leit­linie (Z 340 StVO) ein Teil der Fahr­bahn zur bevor­zugten Nutzung zur Verfü­gung gestellt. Im Unter­schied zu den Radfahr­streifen sind Schutz­streifen somit Teil der Fahr­bahn und dürfen vom Kfz-Verkehr bei Bedarf über­fahren werden.

Schutz­streifen können bei Sepa­ra­ti­ons­be­darf auf Straßen inner­halb geschlos­sener Ortschaften mit einer zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­dig­keit von bis zu 50 km/​h ange­legt werden, wenn die Verkehrs­zu­sam­men­set­zung eine Mitbe­nut­zung des Schutz­strei­fens durch den Kraft­fahr­zeug­ver­kehr nur in seltenen Fällen erfor­dert. Voraus­set­zung für die Anlage von Schutz­streifen ist, dass Misch­ver­kehr auf der Fahr­bahn noch vertretbar ist. Nach den ERA liegt die Einsatz­grenze bei i.d.R. 400 bis 1.000 Kfz/​h.

Die anzu­stre­bende Regel­breite von Schutz­streifen beträgt 1,50 m, die Mindest­breite liegt bei 1,25 m. Der abzüg­lich Schutz­streifen verblei­bende Fahr­bahn­teil (Kern­fahr­bahn) muss so breit sein, dass sich zwei Perso­nen­kraft­wagen gefahrlos begegnen können, dies entspricht einer Breite von 4,50 m. Schutz­streifen werden mit unter­bro­chenen 12 cm-Schmal­stri­chen mit 1,00 m Strich- und 1,00 m Lücken­länge markiert. 

Zur Verdeut­li­chung der Zweck­be­stim­mung sollen in regel­mä­ßigen Abständen Radfahrer-Pikto­gramme gemäß den Richt­li­nien für die Markie­rung von Straßen – RMS aufge­bracht werden. An Einmün­dungen sind die Markie­rungen durchzuführen.

Mainz-Kost­heim, 21. September 2016
gez. Marion Mück-Raab
– Frak­ti­ons­spre­cherin –


Abstimmungsergebnis

Am 05.10.2016 bei drei Enthal­tungen (SPD), durch sieben Gegen­stimmen (4 FWG, 2 CDU, 1 FDP) abge­lehnt.

Abstim­mungs­er­gebnis (PiWi)
Beschluss Nr. 0159/​2016 (PiWi | PDF)


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