Veränderungssperre im Rahmen des Stadtumbaus

Der Orts­beirat Mainz-Kastel bittet den Magis­trat der Landes­haupt­stadt Wies­baden, im Rahmen des Stadt­um­bau­pro­gramms über die betrof­fenen Gebiete eine Verän­de­rungs­sperre nach § 14 Bauge­setz­buch zu belegen.

Begrün­dung:
Verän­de­rungs­sperre bezeichnet das gene­relle behörd­liche Verbot in einem Plan­ge­biet geneh­mi­gungs­be­dürf­tige bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu besei­tigen und wesent­liche wert­stei­gernde oder die Durch­füh­rung des geplanten Vorha­bens erheb­lich erschwe­rende Verän­de­rungen vorzu­nehmen. Nach dem Bauge­setz­buch tritt die Verän­de­rungs­sperre nach zwei Jahren außer Kraft; eine Verlän­ge­rung ist möglich.

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.